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BVerwG, 10.02.1956 - IV C 116.54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Verfahrensgang
- VG Berlin, 18.08.1954 - X.A..83.54
- BVerwG, 10.02.1956 - IV C 116.54
Papierfundstellen
- NJW 1956, 841
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.08.1954 - IV C 15.53
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Auszug aus BVerwG, 10.02.1956 - IV C 116.54
Wie der erkennende Senat in der Sache IV C 15.53, Urteil vom 27. August 1954, entschieden hat, fallen unter "Verlust an Hausrat" nicht nur Totalverluste, sondern auch Teilzerstörungen und Beschädigungen einzelner Hausratgegenstände.
- BVerwG, 20.01.1956 - IV C 124.54
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Diese Gesetzesänderung ist auch noch im Revisionsverfahren zu beachten (BVerwG V C 97.54, IV C 82.54 und IV C 116.54). - BVerwG, 13.01.1960 - IV C 388.57
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Im übrigen wird das Verwaltungsgericht bei erneuter Entscheidung zu beachten haben, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Anwendung der Vorschrift des.§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG nicht zulässig ist, für die Bemessung des Wertes des erhalten gebliebenen Hausrats einen anderen Wertmaßstab anzulegen als für die Wertberechnung des Hausratverlustes (vgl.Urteile vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 13.54 und BVerwG IV C 116.54 -, vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 79.58 -).